1.) |
Eine Beleidigung nach §185 StGB kann nur "auf Antrag"
verfolgt werden [§194 (1) StGB].
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2.) |
Den Strafantrag kann nur stellen |
a) der Verletzte (Beleidigte) selbst [ §§ 70(1)
StGB, 374 (1) Ziff.2 StPO] oder |
b) der "Dienstvorgesetzte" [ §194 (3) Satz 1 StGB
] , wenn die Beleidigung gegen einen "Amtsträger"
begangen wurde.
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3a.) |
Bei Berufsrichtern ist antragsberechtigter "Dienstvorgesetzter"
i.S. §194 (3) StGB derjenige, welcher die "Dienstaufsicht" über
die Richter führt [ §77a (2) StGB ].
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3b.) |
Dienstaufsicht über die Richter der Amtsgerichte in Niedersachsen führt
der Präsident des jeweiligen Landgerichts [ § 10 (1) Ziff.2 Ausführungsgesetz
(Nds.) zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG)].
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4a.) |
Für die Einleitung und Durchführung des hier anhängigen
Verfahrens wegen angeblicher " Beleidigung unbekannter Richter"
bedurfte es somit zwingend gesetzlicher Strafanträge |
1.) der "unbekannten beleidigten" Richter selbst oder |
2.) des Präsidenten des Landgerichts Oldenburg |
Diese ausschließlich Berechtigten
haben jedoch Strafanträge nicht gestellt
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4b.) |
Soweit der Direktor des Amtsgerichts Cloppenburg "Strafantrag"
gestellt hat, wäre er hinsichtlich angeblich beleidigter Richter gem.
§194(3) i.V.m. den §§ 77a (2) StGB und 10 (1) Ziff.2 AGGVG (Nds.)
dazu nicht befugt gewesen. Die Befugnis lag ausschließlich beim Präsidenten
des Landgerichts Oldenburg. |
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Tatsächlich hat der Direktor des Amtsgerichts CLP, Thomas Cloppenburg,
jedoch auch gar keinen Strafantrag als befugter Dienstvorgesetzter gem. §194(3)
StGB gestellt, sondern einen solchen lediglich vorgetäuscht: |
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Er hat deshalb auch folgerichtig weder angegeben, gegen wen er und aus welchem
Grunde in welcher amtlichen Eigenschaft seinen "pseudo Strafantrag"
gestellt hat. Der "Antrag" stellt daher ein "kurios-rechtliches
Nullum" dar, nicht aber einen gesetzmäßigen "Strafantrag"
nach §194(3) StGB: |
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Der so genannte " Strafantrag" des Direktors des Amtsgerichts
Cloppenburg vom 05.09.07 bestand im übrigen lediglich aus drei Worten:
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5.) |
Dem Verfahren ermangelt es somit vollständig der
förmlichen Voraussetzungen wegen jeglichen Fehlens
der gesetzlich vorgeschriebenen Strafanträge
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6.) |
Des weiteren sind die lt. Anklage vorgeblich "beleidigten Richter"
. bisher weder bekannt noch sind sie überhaupt benannt worden. Es fehlen
in dem Beleidigungsverfahren somit die "Beleidigten" als Objekte
der strafbaren Beleidigung.
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7.) |
Dem Verfahren fehlen damit auch die sachlich-rechtlichen
Voraussetzungen
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8.) |
Tatverlauf der illegalen Strafverfolgung:
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8a.) |
Unter dem 24.07.07 wurde persönlich - privat der "Cloppenburger
Korruptionsbrief" an einen Bediensteten des AG Cloppenburg gerichtet nebst
Kenntnisgabe an den Direktor des Amtsgerichts Cloppenburg. |
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Anlage
2
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8b.) |
Dieses Schriftstück wurde durch den Amtsgerichtsdirektor erst 3 Wochen
nach Kenntniserhalt unter dem 16.08.07 an die Staatsanwaltschaft in Oldenburg
hingegeben mit der lapidaren Formulierung : "Mit der Bitte um Kenntnisnahme
und Bitte um Prüfung, ob strafrechtliche Schritte einzuleiten sind." |
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Anlage
3
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8c.) |
Der insoweit seinerzeit einschlägig tätige Staatsanwalt Robert
Bondzio, jetzt Richter am Landgericht Oldenburg, leitete sodann mit Verfügung
vom 29.08.07 das Strafverfahren ein, indem er in ein Formblatt mit einem Katalog
aller in Frage kommender Straftaten lediglich in die Spalte "Andere"
das Wort "Beleidigung" einsetzte. |
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Anlage
4
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8d.) |
Dieses aus einem einzigen Wort bestehende "Ermittlungsergebnis"
sandte er alsdann, ebenfalls unter dem 29.08.07 "Dem Direktor des Amtsgerichts
Cloppenburg mit der Bitte um Mitteilung, ob "Strafantrag gestellt wird",
zu (gegen wen und warum ließ er aus). |
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Anlage
5
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8e.) |
Daraufhin teilte der Direktor des Amtsgerichts Cloppenburg, Thomas Cloppenburg,
unter dem 05.09.07 der Staatsanwaltschaft das umfangreiche Cloppenburger "Antrags-Nullum
in drei Worten" mit: " Ich stelle Strafantrag" (gegen
wen, warum und in welcher Eigenschaft, ließ er wieder offen). |
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Anlage
1
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8f.) |
Aufgrund dieses so genannten "Strafantrags" gesellte sich nunmehr
die Cloppenburger Amtsrichterin Hildegard Wurmbach-Svatek zu der Gruppe hinzu
und drechselte offenbar recht fantasiebegabt die seltsame Story von den "beleidigten
Richtern" zurecht mit vielen Punkten und Klammern wie: (…), (…),(…),
um diese als Grundlage für den sonderbaren "Coppenburger lStrafbefehl"
vom 15.11.2007 zu verwenden. |
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Anlage
6
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9.) |
Abschließend wird klargestellt |
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Wenn kein Beleidigter vorhanden ist, kann sinnigerweise auch kein Strafverfahren
wegen Beleidigung geführt werden. Darüber hinaus kann ein Antragsdelikt
auch nicht verfolgt werden, wenn kein Antrag gestellt worden ist, wie im hier
anhängigen Verfahren. |
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Vorsorglich wird deshalb darauf hingewiesen, daß nach Erhalt der Kenntnis
vorgenannter Sach- und Rechtslage durch das Gericht ein Weiterführen des
Verfahrens ( auch durch sachwidrige Verzögerung einer Entscheidung) den
Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfüllen dürfte und somit
den Tatbestand eines Verbrechens gem.§344(1) i.V.m. §12(1) StGB.
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10.) |
Im übrigen ist zu beachten, daß das Verfahren aktenausweislich
durch den Direktor des Amtsgerichts Cloppenburg, Thomas Cloppenburg,
inszeniert wurde, der seinerseits im Verdacht steht, zugunsten der LzO illegale
Zwangsvollstreckungen und -enteignungen durch Anwendung nicht zuständigen
und ungültigen NS-Verbrechensrechts §16 II LzO-Gesetz vom 03.07.1933
zu decken in offenbarer Bandenabsprache mit der 6. Ziv.Kammer des LG Oldenburg,
Richter Paul Vogt, der Richterin Stephanie Schöneborn und
dem Richter Günter König. Die Rechtsbeuge- und Zwangsvollstreckungsverbrechen
werden offensichtlich bandenmäßig insoweit betrieben, als beim Amtsgericht
Cloppenburg die 3er-Gruppe Amtsgerichtsdirektor Thomas Cloppenburg,
Richter Hubert Tolksdorf und Rechtspfleger Heinrich Temmen gemeinsam
mit der Landessparkasse zu Oldenburg (LzO) Grund und Boden sowie alle Vermögenswerte
durch Nichtanwendung der für die LzO einschlägigen Vollstreckungsnormen
§§ 1,6,58,61 und 62 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(NVwVG) vom 2.6.1982 und somit völlig gesetzlos zwangsenteignen, und
die Gruppe Vogdt der 6. Ziv.Kammer des LG Oldenburg diese gesetzlosen
Enteignungen regelmäßig als "legal" erkennt - ohne Begründung
dafür, weshalb für die Oldenburger Sparkasse "LzO" das
NS-Sondervollstreckungsrecht aus 1933 gelten soll und nicht das Nds. Vollstreckungsrecht
für die LzO von heute, worauf sich dann wiederum die Gruppe Cloppenburg
beruft. |
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Durch Amtsrichter Georg Fuhrmann beim AG Oldenburg wurde im Verfahren
23 Cs 451 Js 49825/07 wörtlich festgestellt: " Wenn einschlägige
gültige Normen nicht angewandt werden, könne von "Rechtsbeugeverbrechen"
gesprochen werden. Die kriminellen Gruppen wenden, stillschweigend oder
in Absprache aufeinander abgestimmt, die einschlägig für die LzO
geltenden Vollstreckungsnormen des NVwVG beharrlich und methodisch nicht an.
Es kann daher bezüglich ihres Tuns von "Rechtsbeugeverbrechen"
gesprochen werden. |
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Die vorgenannten Gruppenmitglieder werden durch Generalstaatsanwalt Horst
Rudolf Finger und seinen Vertreter Oberstaatsanwalt Rolf Dieter Snakker
absolut immun gestellt, so da sie uneingeschränkt im selbstgeschaffenen
rechtsfreien Raum operieren und von den drei Niedersächsischen
Schlüsselressorts Staatskanzlei (Min.Präs.Christian Wulff-Rechtsanwalt-),
Justizministerium (Justizmininster Bernd Busemann-Notar) und Finanzministerium
(Finanzminister Hartmut Möllring - Ex-Richter und Staatsanwalt-)
regierungskriminell gedeckt werden. |
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Generalstaatsanwalt Horst Rudolf Finger, Generalstaatsanwaltschaft
Oldenburg i.O., macht zwischenzeitlich mit dem Geldinstitut Landessparkasse
zu Oldenburg (LzO) gemeinsame Sache, indem er mit dieser "Firma"
zusammen die "gemeinnützige Oldenburger Bürgerstiftung"
gegründet hat, und in deren Vorstand er zweckmäßigerweise gleich
selbst mit drinsitzt. |
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Anlage
7
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Demgemäß werden im Bereich des Oberlandesgerichts Oldenburg alle
Strafanzeigen gegen die an den Vollstreckungsverbrechen beteiligten Richtern,
Staatsanwälten , Rechtspflegern und Notaren nicht mehr verfolgt.
Es ergehen ausnahmslos formularmäßig einheitliche Einstellungsverfügungen
annähernd gleichen Inhalts: "Ich habe geprüft und konnte nichts
finden. Das Verfahren wurde ohne weitere Ermittlungen eingestellt". Weitere
Begründungen sind in der Einstellungs-Gebetsmühle regelmäßig
scheinbar nicht gespeichert. |
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Der Herr Vater des den vorgetäuschten Antrag zur Anzettelung des illegalen
Verfahrens stellenden Amtsgerichtsdirektors Cloppenburg war nach dessen, des
Direktors, eigenem Bekunden, vormals ebenfalls "Generalstaatsanwalt"
in Oldenburg. |
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Das hier anhängige Verfahren ist daher auch willkürlich ins
Werk gesetzt mit dem ersichtlich sachfremden Zweck, durch Einschüchterung
der Vollstreckungsopfer oder ihrer Beistände zu versuchen, das schwerkriminelle
Netzwerk zwischen Justizangehörigen und der Landessparkasse ( LzO) nachhaltig
zu decken. |
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Das gesamte Verfahren ist daher erkennbar willkürlich und absolut gesetzlos
inszeniert. Es entbehrt jeglicher förmlicher Voraussetzungen, da keine
Strafanträge vorliegen, und es ermangelt ihm darüber hinaus auch
jeder sachlich-rechtlichen Grundlage, weil bereits schon seit Einleitung des
Strafverfahrens kein "Beleidigter " vorhanden war, und ein solcher
auch bis heute nicht aufgetaucht ist. |
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Letztendlich wird das Verfahren auch aus vorerwähnten sachfremden Absichten
geführt (Decken der illegalen Vollstreckungsorganisation zwischen Landessparkasse
zu Oldenburg und Justiz- sowie Regierungsmitgliedern) nebst Einschüchterung
der Bevölkerung - und insoweit auch in offener Rechtsbeugeabsicht [§§
339, 12(1) StGB].
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Es ist deshalb insbesondere im Hinblick auf
§344 StGB sofort einzustellen
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Günter E. V ö l k e r
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